5. Anpassung der Richtlinie für die investive Sportförderung; Vorlage: I/009/2026
Bericht anhand der Vorlage durch die Verwaltung.
Folgende Änderungen ergeben sich für den Punkt 2.2.1:
Gefördert werden Investitionen ab einer Höhe von 2.000,00 €.
Es werden höchstens 50% einer Investition gefördert. Pro Sportverein kann in der Regel nur ein Förderantrag gestellt werden. Bei großen Vereinen, die für verschiedene Sportarten in Abteilungen/Sparten gegliedert sind, kann pro Abteilung/Sparte ein Förderantrag gestellt werden. Der Antrag muss einem genau definierten Förderziel entsprechen. Prioritätenlisten in Anträgen
sind unzulässig. Eine Förderung von Maßnahmen in privaten, an Sportvereinen vermieteten Gebäuden ist unzulässig.
Sollten die beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel übersteigen, werden solche Vereine/Abteilungen grundsätzlich nachrangig berücksichtigt, die in den letzten zwei Jahren bereits eine investive Sportförderung bewilligt bekommen haben. Ausnahmen können zu Gunsten größerer Vereine erfolgen.
Die Entscheidung über die Vergabe, der von der Stadt Drensteinfurt zur Verfügung gestellten investiven Fördermittel, obliegt allein dem zuständigen Ausschuss, der im Rahmen dieser Richtlinien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Vereinen finden soll.
Fragen der Ausschussmitglieder werden beantwortet.
Im Anschluss fasst der Haupt- und Finanzausschuss folgenden Beschluss:
Die geänderten Richtlinien zur Förderung von Vereinen und anderen Organisationen in den Bereichen Sport, Kultur, Jugend, Senioren und Soziales werden bezüglich des Punktes 2.2.1 rückwirkend zum 01.01.2026 beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja 14 Nein 0 Enthaltung 0 Befangen 0